BFH, Urteil vom 14.08.1997 - Aktenzeichen III R 68/96
DRsp Nr. 1998/1227
Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten
»1. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 (nunmehr § 33a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG) trifft eine grundsätzlich autonome steuerrechtliche Regelung der Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen; die bürgerlich-rechtliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltspflichten ist steuerlich nicht unmittelbar maßgebend.2. Nicht "gering" i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann auch Vermögen sein, das keine nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 anzurechnenden Einkünfte abwirft.3. Vermögen ist im Rahmen des § 33a Abs. 1EStG auch zu berücksichtigen, wenn es von einem Unterhaltsberechtigten, der sonst dauerhaft außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, voraussichtlich für seinen künftigen Unterhalt benötigt wird.«