FG Köln , vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 838/06
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen VI R 40/09
DRsp Nr. 2010/16216
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
1. Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).2. Die Verschonungsregelung des § 13aEStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben.3. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden; der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für den Unterhalt seiner in Serbien lebenden Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.
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