BFH - Urteil vom 05.05.2010
VI R 40/09
Normen:
EStG § 13a, § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 838/06

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen VI R 40/09

DRsp Nr. 2010/16216

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige

1. Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).2. Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben.3. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden; der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt.

Normenkette:

EStG § 13a, § 33a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für den Unterhalt seiner in Serbien lebenden Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.