BFH - Beschluß vom 03.04.2001
IV B 15/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Unterhaltungskünstler, künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit? Verletzung der Aufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen IV B 15/00

DRsp Nr. 2001/10933

Unterhaltungskünstler, künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit? Verletzung der Aufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn bei einem "Unterhaltungskünstler" die Frage der künstlerischen oder gewerblichen Tätigkeit zu beantworten ist. 2. Der bloße Vortrag, die produktionstechnische Komponente der Verträge über die Herstellung von Fernsehserien, in denen der Unterhaltungskünstler als Schauspieler aufgetreten ist, sei von völlig untergeordneter Bedeutung, reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit - darzulegen. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat binnen der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum Ende des Jahres 2000 gültigen Fassung -- FGO a.F.--) weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) noch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt bzw. bezeichnet.