Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat binnen der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum Ende des Jahres 2000 gültigen Fassung -- FGO a.F.--) weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) noch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt bzw. bezeichnet.
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