FG Münster - Urteil vom 23.01.2014
8 K 2198/11 F
Normen:
EStG § 17; AO § 173 Abs 1 Nr 2;

Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden des Beraters

FG Münster, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 8 K 2198/11 F

DRsp Nr. 2014/14274

Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden des Beraters

Vergisst der Steuerberater bei Erstellung der Steuererklärung die Eintragung eines Verlustes nach § 17 EStG, handelt er grundsätzlich grob fahrlässig, wenn sein Mandant ihn auf den für den Mandanten wichtigen Aspekt zuvor mehrfach angesprochen hat und der Berater den Aspekt gesondert geprüft hat, es sei denn, ganz besondere Umstände haben dem Berater von der Eintragung abgehalten.

Normenkette:

EStG § 17; AO § 173 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt es zu Recht im Bescheid vom 20.01.2011 abgelehnt hat, den Änderungsbescheid vom 14.05.2010 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007 zu ändern und deshalb zu Recht nicht den vom Kläger mit Schreiben vom 15.01.2011 nachträglich geltend gemachten Verlust in Höhe von 209.195 EUR aus der Auflösung einer GmbH berücksichtigt hat.