Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt es zu Recht im Bescheid vom 20.01.2011 abgelehnt hat, den Änderungsbescheid vom 14.05.2010 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007 zu ändern und deshalb zu Recht nicht den vom Kläger mit Schreiben vom 15.01.2011 nachträglich geltend gemachten Verlust in Höhe von 209.195 EUR aus der Auflösung einer GmbH berücksichtigt hat.
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