I.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Der Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am 17. November 2009). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.
Die Beigeladene beantragt mit am 8. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz die Ergänzung des Beschlusses vom 23. Oktober 2009 gemäß §§ 109, 113 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten i.S. des § 139 Abs. 4 FGO.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Er ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt wurde.
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