BFH - Beschluss vom 25.02.2010
III S 7/10
Normen:
FGO § 109; FGO § 113; FGO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1285

Unterlassen des Ausspruchs über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen III S 7/10

DRsp Nr. 2010/9281

Unterlassen des Ausspruchs über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch das Gericht

NV: Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind regelmäßig nicht bereits deshalb erstattungsfähig, weil er die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat.

Normenkette:

FGO § 109; FGO § 113; FGO § 139 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Der Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am 17. November 2009). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

Die Beigeladene beantragt mit am 8. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz die Ergänzung des Beschlusses vom 23. Oktober 2009 gemäß §§ 109, 113 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten i.S. des § 139 Abs. 4 FGO.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Er ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt wurde.