I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist zum 31. Dezember 2000 durch formwechselnde Umwandlung der G-GmbH entstanden.
Gegenstand der am 4. August 2000 gegründeten G-GmbH war der Erwerb und das Halten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Der Sitz der Gesellschaft war in der Gemeinde X, in der die G-GmbH ab 22. September 2000 eine Wohnung ohne Telefon- oder Faxanschluss angemietet hatte. Während der Mietzeit wurde dort kein Strom verbraucht.
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