BFH - Beschluß vom 02.10.1998
V B 79/98
Normen:
AO § 174 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 442

Unterlassene Beiladung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 02.10.1998 - Aktenzeichen V B 79/98

DRsp Nr. 1999/406

Unterlassene Beiladung; Verfahrensmangel

1. Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, a) dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist, b) dass sich hieraus möglicherweise steuerliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids ziehen lassen und c) dass das FA die Beiladung veranlasst oder beantragt. 2. Die Nichtbeachtung der Beiladungsvorschriften stellt einen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die angefochtene Entscheidung kann darauf beruhen, daß das Finanzgericht (FG) die Verfahrensvorschrift des § 174 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht beachtet hat. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel (Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 174 Anm. 9).