Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Die angefochtene Entscheidung kann darauf beruhen, daß das Finanzgericht (FG) die Verfahrensvorschrift des § 174 der Abgabenordnung (
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