BFH - Beschluss vom 09.01.2004
XI B 236/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 654
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5071/97

Unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 09.01.2004 - Aktenzeichen XI B 236/02

DRsp Nr. 2004/4152

Unterlassene Beweiserhebung

Nach ständiger BFH-Rspr. kann ein FG von einer Beweiserhebung u. a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 76 f., m.w.N.).