BFH - Beschluss vom 31.05.2010
X B 162/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 74 FGO; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 90 Abs 2 S 1 AO; § 179 Abs 2 S 2 AO; § 181 Abs 5 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2011
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1957/07

Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des VerfahrensVorgreiflichkeit des einheitlichen und gesonderten GewinnfeststellungsverfahrensAnnahme einer Mitunternehmerschaft bei EhegattenMitwirkungspflicht bei Nachweis einer ausländischen GütergemeinschaftGeltungsbereich des § 181 Abs. 5 AO

BFH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen X B 162/09

DRsp Nr. 2010/15772

Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des VerfahrensVorgreiflichkeit des einheitlichen und gesonderten GewinnfeststellungsverfahrensAnnahme einer Mitunternehmerschaft bei EhegattenMitwirkungspflicht bei Nachweis einer ausländischen GütergemeinschaftGeltungsbereich des § 181 Abs. 5 AO

1. NV: Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgeführt werden, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und/oder ob diese mehreren Personen zuzurechnen sind. 2. NV: Eine Gütergemeinschaft führt nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Es bedarf einer Gesamtwürdigung im Einzelfall, die im Rahmen des Erlasses eines Feststellungsbescheids im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorzunehmen ist. 3. NV: Hinsichtlich des Nachweises einer ausländischen Gütergemeinschaft trifft den Steuerpflichtigen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 74 FGO; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO; § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; § 90 Abs 2 S 1 AO; § 179 Abs 2 S 2 AO; § 181 Abs 5 AO;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene sind nach niederländischem Recht mit dem im Regelfall vereinbarten Güterstand des sog. Gesamtguts verheiratet.