FG Nürnberg - Urteil vom 20.10.2005
IV 123/05
Normen:
AO § 129 ;

Unterlassene Währungsumrechnung als ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IV 123/05

DRsp Nr. 2006/1258

Unterlassene Währungsumrechnung als ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Umstellung einer langjährig gültigen Währung für eine Übergangszeit fehlerträchtig ist und zu unbewusstem Vertun führt. Die in den Einkommensteuererklärungen und Bescheiden für 2001 und 2002 unterschiedlich anzugebenden Währungen bergen im Falle eines Vor- oder Rücktrages das Risiko des Unterbleibens der erforderlichen Währungsumrechnung in sich. Addiert der Sachbearbeiter der Finanzbehörde zu einem DM-Betrag einen Euro-Betrag ohne vorherige Währungsumrechnung, so ist dadurch eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 S. 1 AO gegeben.

Normenkette:

AO § 129 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO gegeben sind.