Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt weder eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den behaupteten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig dar (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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