I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben ein 1 147 qm großes Grundstück mit einem Einfamilienhaus nebst Anbau für 285 000 DM zuzüglich Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Gebühren) von 8 956 DM. Die Übergabe sollte am 1. Oktober 1994 erfolgen. Bereits am 30. August 1994 veräußerten sie eine Teilfläche von 506 qm als Bauplatz zum Preis von 90 000 DM. Sie verpflichteten sich, den auf der veräußerten Teilfläche stehenden Anbau auf ihre Kosten abzureißen und auf der neuen Grundstücksgrenze eine Mauer zu errichten. Die Kosten der Vermessung und Teilung trug der Käufer. Die Übergabe des durch Teilung entstandenen Grundstücks geschah vertragsgemäß am 15. Oktober 1994.
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