OLG Brandenburg - Urteil vom 03.02.2009
6 U 46/08
Normen:
StBerG § 3; StBerG § 3a; StBerG § 4; StBerG § 5 Abs. 1; StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 8 Abs. 4 Satz 1; StBerG § 8 Abs. 4 Satz 3; UWG § 3; UWG § 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 152
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 88/07

Unterlassung der Hilfeleistung in Steuersachen; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Benutzung der Begriffe Buchhaltung und Buchführung in der Werbung

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 6 U 46/08

DRsp Nr. 2009/3932

Unterlassung der Hilfeleistung in Steuersachen; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Benutzung der Begriffe "Buchhaltung" und "Buchführung" in der Werbung

1. Ein Antrag, mit dem untersagt werden soll, "Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen", entspricht nicht dem Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er sich im Wortlaut des § 5 Abs. 1 StBerG erschöpft. 2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Begriffe "Buchführung" bzw. "Buchhaltung" in der Werbung eines Buchführungsbüros besteht nicht. 3. Das Angebot der "Übertragung der USt-Voranmeldung im Elster-Verfahren" ist nicht wettbewerbswidrig. Zwar mögen die meisten Steuerpflichtigen in der Lage sein, selbst eine Umsatzsteuervoranmeldung im Elster-Verfahren vorzunehmen. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass tatsächlich nicht zugelassene Hilfeleistung in Steuersachen, nämlich die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung selbst angeboten wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.4.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 1 O 88/07 - abgeändert. Die Klage wird - auch in Form des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages - abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.