OLG Köln - Urteil vom 07.03.2019
15 U 129/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 268/16

Unterlassung der Veröffentlichung einer auf einem Portal abgegebenen Bewertung eines ArbeitgebersBegriff des unmittelbaren bzw. mittelbaren StörersVoraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 15 U 129/17

DRsp Nr. 2022/10974

Unterlassung der Veröffentlichung einer auf einem Portal abgegebenen Bewertung eines Arbeitgebers Begriff des unmittelbaren bzw. mittelbaren Störers Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2018 - 28 O 268/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.