OLG Köln - Urteil vom 27.08.2020
15 U 185/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 470/18

Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in PresseberichterstattungenBegriff der Hooligan-KlischeesZeigen einer sogenannten ReichskriegsflaggeVermutung einer Wiederholungsgefahr

OLG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 15 U 185/19

DRsp Nr. 2022/10979

Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen Begriff der Hooligan-Klischees Zeigen einer sogenannten Reichskriegsflagge Vermutung einer Wiederholungsgefahr

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.07.2019 - 28 O 470/18 - zu Ziff. 2 - 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 5.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.358,86 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten zu jeweils 3/7 und der Kläger zu 1/7.