OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2020
16 U 67/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 169/18

Unterlassung einer bereits gelöschten Berichterstattung im InternetVoraussetzungen einer PersönlichkeitsrechtsverletzungAnbieten von sexuellen Dienstleistungen im Internet

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 16 U 67/19

DRsp Nr. 2021/14312

Unterlassung einer bereits gelöschten Berichterstattung im Internet Voraussetzungen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Anbieten von sexuellen Dienstleistungen im Internet

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.01.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung einer zwischenzeitlich gelöschten Berichterstattung im Internet (Anl. K1) und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und bezieht sich diesbezüglich auf vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen.