OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2017
20 U 4/17
Normen:
BGB § 138; GGV Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.12.2016

Unterlassung einer Werbung für mit Luft zu befüllende Liegen in WurstformEigenart eines GeschmacksmustersVergleich mit älteren Geschmacksmustern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 20 U 4/17

DRsp Nr. 2019/10937

Unterlassung einer Werbung für mit Luft zu befüllende Liegen in Wurstform Eigenart eines Geschmacksmusters Vergleich mit älteren Geschmacksmustern

1. Die Frage der Eigenart eines Geschmacksmusters ist durch einen Vergleich mit älteren Geschmacksmustern zu beurteilen. 2. Isolierte Elemente eines Geschmacksmusters sind insoweit unerheblich. 3. Auch der Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, ist ohne jede Bedeutung.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Verurteilung zu Nr. I des angefochtenen Urteils (Unterlassung) auf das Gebiet der Europäischen Union und die Verurteilungen zu Nr. II (Auskunft) und Nr. III (Schadensersatz) auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

II.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3 zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteils sind vorläufig vollstreckbar.