Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Verurteilung zu Nr. I des angefochtenen Urteils (Unterlassung) auf das Gebiet der Europäischen Union und die Verurteilungen zu Nr. II (Auskunft) und Nr. III (Schadensersatz) auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
II.Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3 zu tragen.
III.Dieses und das angefochtene Urteils sind vorläufig vollstreckbar.
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