BGH - Urteil vom 24.02.2022
I ZR 2/21
Normen:
KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; KUG § 23 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 769
GRUR 2022, 665
MDR 2022, 904
NJW 2022, 1676
WRP 2022, 601
ZUM 2022, 468
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 193/19
OLG Köln, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 37/20

Unterlassungsanspruch einer weltberühmten Sängerin gegen die Verwendung ihres Bildnisses und ihres Namens; Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Zusammentreffen einer Bildnisverwendung mit einer Wortäußerung

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen I ZR 2/21

DRsp Nr. 2022/4934

Unterlassungsanspruch einer weltberühmten Sängerin gegen die Verwendung ihres Bildnisses und ihres Namens; Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Zusammentreffen einer Bildnisverwendung mit einer Wortäußerung

a) Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt, ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder "look-alike" oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f. [juris Rn. 21] = WRP 2000, 754 - Der blaue Engel; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19, GRUR 2021, 1222 Rn. 22 bis 27 mwN). Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.