BSG - Urteil vom 30.07.2019
B 1 KR 34/18 R
Normen:
SGB V § 11 Abs. 6 S. 1; SGB V § 13 Abs. 2 S. 2-4 und S. 8 und S. 10; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 27; SGB V § 37 Abs. 2 S. 4-5; SGB V § 39 Abs. 4; SGB V § 53 Abs. 4 S. 2; SGB V § 194 Abs. 1a S. 2; SGB V § 194 Abs. 2 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 129, 10
r+s 2020, 165
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 251/14
SG Dortmund, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 234/08

Unterlassungsanspruch eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gegen die Bewerbung und Anbietung von Wahltarifleistungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mittels einer Satzungserweiterung ohne gesetzliche Ermächtigung

BSG, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R

DRsp Nr. 2019/16953

Unterlassungsanspruch eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gegen die Bewerbung und Anbietung von Wahltarifleistungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mittels einer Satzungserweiterung ohne gesetzliche Ermächtigung

1. Erweitert eine Krankenkasse ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis durch Gestaltungsleistungen kraft Satzung, gibt der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch Unternehmen der privaten Krankenversicherung das Recht, ihr das Bewerben und Anbieten dieser Leistungen zu verbieten. 2. Die Ermächtigung, Kostenerstattungs-Wahltarife einzuführen, berechtigt Krankenkassen lediglich dazu, den Umfang gesetzlich zugelassener Kostenerstattung bis hin zur vollen Kostenübernahme zu erhöhen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2018 wird zurückgewiesen.