Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte.
Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 16.12.2020 auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 wird zurückgewiesen.
Gemäß der nach allgemeiner Auffassung auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren Regelung in § 91a Abs. 1 ZPO war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Lasten der Verfügungsbeklagten über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden.
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