I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.4.2016, Az.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Veröffentlichung auf einer Internetseite auf Unterlassung und Zahlung (Abmahnkosten) in Anspruch.
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