Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016 (
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000,- € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht als Inhaber der Firma A gegen den Beklagten die Unterlassung von Äußerungen geltend, die dieser auf der Internetplattform Facebook in der Gruppe "Name1" am 28. Juni 2015 und danach aufgestellt hat.
1. a. b. 2.
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