OLG Köln - Urteil vom 26.03.2020
15 U 193/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 191/18

Unterlassungsansprüche in Bezug auf BildberichterstattungenAnspruch auf Zahlung einer GeldentschädigungSchuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 15 U 193/19

DRsp Nr. 2021/6817

Unterlassungsansprüche in Bezug auf Bildberichterstattungen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung Schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.7.2019 (28 O 191/18) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23; DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen zwei Bildberichterstattungen in der von dieser verlegte A-Zeitung vom 10.07.2017 ("Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei", vgl. Anlage K1) und vom 12.1.2018 ("Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin", vgl. Anlage K6) auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30.000 Euro sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.