OLG Köln - Urteil vom 28.03.2019
15 U 155/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
ZUM-RD 2020, 465
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 378/17

Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung von LichtbildernRecht eines Kindes auf Entwicklung zur PersönlichkeitKindgemäße Entfaltung in öffentlichen RäumenKinder prominenter Personen

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 15 U 155/18

DRsp Nr. 2019/10149

Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern Recht eines Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit Kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen Kinder prominenter Personen

1. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen; dazu gehört auch, sich auch in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. 2. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Kinder prominenter Personen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2018 - 28 O 378/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23;

Gründe

I.