OLG Köln - Urteil vom 12.04.2018
15 U 110/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 225/15

Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 15 U 110/17

DRsp Nr. 2018/13673

Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

1. Einem prominenten, von Presseberichterstattung Betroffenen steht ein Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung unrichtiger Tatsachenbehauptungen zu. 2. Die Tatsachenbehauptung, der Betroffene habe einem Fotografen seine Reisetasche an den Kopf geschleudert, stellt sich als unrichtig dar, wenn der Betroffene zwar mit der Reisetasche in Richtung des Fotografen geschlagen, diesen aber nicht getroffen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 225/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe

I.