OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2018
1 A 11843/17.OVG
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 906; BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1243/16

Unterliegen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-Beseitigungsanspruchs und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen der Verjährung; Betragen der Verjährungsfrist von drei Jahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 1 A 11843/17.OVG

DRsp Nr. 2018/15602

Unterliegen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-Beseitigungsanspruchs und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen der Verjährung; Betragen der Verjährungsfrist von drei Jahren

1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen störender Immissionen unterliegt der Verjährung.2. Die Verjährungsfrist folgt in entsprechender Anwendung aus § 195 BGB und beträgt seit dem 1. Januar 2002 drei Jahre.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 906; BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Lärmbeeinträchtigungen, die von einer in der Straßenbaulast des Beklagten stehenden Straße ausgehen.