Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2016 vom 29.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019 wird die Steuer auf 10.853 € und der Solidaritätszuschlag entsprechend herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/20 und der Beklagte zu 1/20 zu tragen.
3Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist im Wesentlichen, ob der Nutzungswertersatz, den der Kläger im Rahmen einer Rückabwicklung seiner Baufinanzierung erhalten hat, der Einkommensbesteuerung unterliegt sowie hilfsweise die Mehrfachgewährung des Werbungskostenpauschbetrages bei Einkünften aus Kapitalvermögen, der alternative Ansatz von Prozesskosten als Sonderausgaben und Kosten eines Arbeitszimmers.
Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Flugbegleiter.
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