FG Köln - Urteil vom 15.02.2018
2 K 2612/16
Normen:
EStG § 50a;
Fundstellen:
IStR 2019, 429

Unterliegen von an ausländische Prominente gezahlten Vergütungen für deren Teilnahme an Eventveranstaltungen unter dem inländischen Steuerabzug; Haftung eines Eventveranstalters im Hinblick auf einen unterbliebenen Steuerabzug gemäß § 50a EStG

FG Köln, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 K 2612/16

DRsp Nr. 2019/4066

Unterliegen von an ausländische Prominente gezahlten Vergütungen für deren Teilnahme an Eventveranstaltungen unter dem inländischen Steuerabzug; Haftung eines Eventveranstalters im Hinblick auf einen unterbliebenen Steuerabzug gemäß § 50a EStG

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2016 werden die Haftungsbescheide 2014 und 2015 jeweils vom 1. September 2015 wie folgt geändert:

Abzugsteuer I/2014: 18.440,04 € (zzgl SolZ)

Abzugsteuer II/2014: 3.207,60 € (zzgl. SolZ)

Abzugsteuer I/2015: 10.493,66 € (zzgl SolZ).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagtezu 40 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 52.577 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 50a;

Tatbestand