FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.06.2003
3 V 74/02
Normen:
ZPO § 321a ; FGO § 135 Abs. 1 § 155 ; GKG § 11 Abs. 1 Anl 1 KV Nr. 1960 ;

Unterliegensgebühr bei einer unzulässigen Gegenvorstellung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 V 74/02

DRsp Nr. 2004/5287

Unterliegensgebühr bei einer unzulässigen Gegenvorstellung

1. Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist im Falle einer unzulässigen Gegenvorstellung dem Rügeführer eine pauschale Unterliegensgebühr in Höhe von 50 EUR aufzuerlegen (analoge Anwendung von § 321 a ZPO i.V.m. Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). 2. Zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung.

Normenkette:

ZPO § 321a ; FGO § 135 Abs. 1 § 155 ; GKG § 11 Abs. 1 Anl 1 KV Nr. 1960 ;

Tatbestand:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2003 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 1998 abgelehnt und im Übrigen das Verfahren eingestellt. Die Beschwerde ist nicht zugelassen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss ist mit einfachem Brief der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugesandt worden (Absendung bei Gericht am 12. Mai 2003).