BGH - Beschluss vom 17.07.2018
EnVR 21/17
Normen:
EnWG § 10c Abs. 5 1. und 2. Alt.; EnWG § 10c Abs. 6; AktG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1090
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 94/15 (V)

Unternehmen als Mehrheitsanteilseigner durch Ausüben des bestimmenden Einflusses auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen; Auslegung der Karenzzeitenregelungen

BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen EnVR 21/17

DRsp Nr. 2018/11084

Unternehmen als "Mehrheitsanteilseigner" durch Ausüben des bestimmenden Einflusses auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen; Auslegung der Karenzzeitenregelungen

"Mehrheitsanteilseigner" im Sinne des § 10c Abs. 5 EnWG kann auch ein Unternehmen sein, das den bestimmenden Einfluss auf das vertikal integrierte Unternehmen nur mittelbar über ein von ihm abhängiges Unternehmen ausübt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Die Auslagen der Beigeladenen tragen sie selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 10c Abs. 5 1. und 2. Alt.; EnWG § 10c Abs. 6; AktG § 16 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeitenregelungen des § 10c EnWG.