FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2002
2 K 2286/99
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 2286/99

DRsp Nr. 2002/12245

Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Ein Unternehmensberater, dessen Ausbildung zwar nicht mit einem an einer Universität oder Fachhochschule angebotenen Ausbildungsgang übereinstimmt aber vom Niveau her der Ausbildung eines Wirtschaftsingenieurs vergleichbar ist, erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater erzielt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte darstellen.

Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt:

bis 12. 7. 1968 Besuch der Volksschule

1. 9. 1968 - 22.

2. 1972 Lehre als Betriebsschlosser

15. 5. 1972 - 30.

9. 1974 Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma ...

1. 10. 1974 - 17.

12. 1975 Besuch des Saartechnikums mit Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Maschinenbau

2. 11. 1976 - 12.

10. 1979 Tätigkeit als Radialbohrer bei der Firma ...

1. 1. 1978 - 30.

6. 1978 Unterbrechung durch Wehrdienst

7. 12. 1979 Abschluss der REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium mit dem REFA-Grundschein

6. 2. 1980 REFA-Zeugnis über den Abschluss der Lehrgänge Nomografie, Statistik und Kostenwesen