I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin eine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom15. Oktober 2002 i. S. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, den Bericht über die Außenprüfung vom 31. Oktober 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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