EuGH - Urteil vom 21.02.2013
Rs. C-123/11
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 533
DStR 2013, 392
DStRE 2013, 378
GmbHR 2013, 321
IStR 2013, 239
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2013, 1067
Vorinstanzen:
Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - 07.03.2011,

Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-123/11

DRsp Nr. 2013/4021

Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

1. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Möglichkeit ausschließt, dass eine Muttergesellschaft, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, fusioniert, von ihren steuerpflichtigen Einkünften die in Veranlagungszeiträumen vor der Fusion erlittenen Verluste dieser Tochtergesellschaft in Abzug bringt, während die nationale Regelung eine solche Möglichkeit vorsieht, wenn die Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erfolgt. Eine solche nationale Regelung ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn sie der Muttergesellschaft nicht ermöglicht, nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft von dieser oder von einem Dritten in künftigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden.