Das FG verneinte im Streitfall die erforderliche Unternehmensidentität, weil das Betriebsgrundstück mit Werkhallen und Büros anderweitig - und nicht an den vermeintlichen "Betriebsfortführer" - verkauft worden war. Mit dem Verkauf wurde außerdem der bisherige Standort aufgegeben. Bereits der Verkauf des Grundstücks bedeutete deshalb eine maßgebliche Auflösung der betrieblichen Organisation des bisherigen Unternehmens.
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