FG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2006
10 K 516/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 11 Abs. 1 ; BewG § 11 Abs. 2 ;

Unternehmenskauf; Doppelkauf; Veräußerungspreis - Bewertung von Aktien als Teil einer Gegenleistung beim Unternehmenskauf nach den Grundsätzen des Doppelkaufs

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 10 K 516/01

DRsp Nr. 2007/18696

Unternehmenskauf; Doppelkauf; Veräußerungspreis - Bewertung von Aktien als Teil einer Gegenleistung beim Unternehmenskauf nach den Grundsätzen des Doppelkaufs

1. Als Veräußerungspreis i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist grundsätzlich der tatsächlich erzielte Preis zu verstehen. 2. Die zivilrechtliche Vereinbarung eines sog. Doppelkaufvertrages, in dem sich beide Seiten zum Kauf bzw. Verkauf verpflichten und die vereinbarten Kaufpreise miteinander verrechnet werden, ist grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 11 Abs. 1 ; BewG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens sind der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für...vom ... und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom .... Die Kläger sind die ehemaligen Gesellschafter der Fa. X KG, zum Teil deren Rechtsnachfolger. Sie streiten mit dem beklagten Finanzamt um den Wert von Aktien, die die Kläger neben einer Barzahlung als Veräußerungserlös für die Geschäftsanteile der X KG erhalten haben und deren Bewertung den bei der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn der Kläger beeinflusst.

...

Mit Vertrag vom...veräußerten die Kläger sämtliche Geschäftsanteile an der X KG an die Fa. Y GmbH. In dem Vertrag heißt es u.a.:

§ 2 Verkaufsabrede