Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist aus § 826 BGB begründet.
Der Beklagte hat den Kläger arglistig getäuscht, indem er ihm bei Vertragsschluss verschwiegen hat, dass die Umsatzsteuerschuld für die Monate März und April 1987 noch zu entrichten war. Hierin liegt eine sittenwidrige Schädigung. Der Beklagte hat dem Kläger daher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser liegt in der von ihm an das Finanzamt entrichteten Zahlung.
Der Beklagte hat den Kläger bei Vertragsschluss arglistig getäuscht.
I.)
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