OLG Köln - Urteil vom 18.03.1994
6 U 211/93
Normen:
BGB § 826 ; AO § 75 ;
Fundstellen:
DStR 1994, 1664
Vorinstanzen:
LG Köln,

Unternehmenskauf; rückständige Steuerverbindlichkeiten

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 6 U 211/93

DRsp Nr. 1998/3942

Unternehmenskauf; rückständige Steuerverbindlichkeiten

»1. Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übertragen, haftet der Übernehmer für rückständige Umsatzsteueransprüche des Finanzamtes. Der Veräußerer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Übernehmer derartige rückständige Verpflichtungen zu offenbaren.2. Von zwei "gesondert geführten Betrieben" i.s. von § 75 AO ist auszugehen, wenn unter dem Dach einer GmbH eine Gaststätte und eine Künstleragentur betrieben werden.3. Zur Frage der betrieblichen Zuordnung der rückständigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).«

Normenkette:

BGB § 826 ; AO § 75 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist aus § 826 BGB begründet.

Der Beklagte hat den Kläger arglistig getäuscht, indem er ihm bei Vertragsschluss verschwiegen hat, dass die Umsatzsteuerschuld für die Monate März und April 1987 noch zu entrichten war. Hierin liegt eine sittenwidrige Schädigung. Der Beklagte hat dem Kläger daher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser liegt in der von ihm an das Finanzamt entrichteten Zahlung.

Der Beklagte hat den Kläger bei Vertragsschluss arglistig getäuscht.

I.)