Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger als Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - anzusehen ist und deshalb einen Anspruch auf Vorsteuererstattung besitzt. Desweiteren wendet sich der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, in dem der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt hat.
Zumindest seit 1981 reicht der Kläger, der sich als Bilanzbuchhalter/Buchhaltungshelfer/Unternehmensberater bezeichnet und seinen Lebensunterhalt aus Leistungen des Sozialamtes finanziert, regelmäßig Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten ein (USt, Bl. 1 ff.). Diese enthielten folgende Angaben (in DM):
Umsätze
Vorsteuer
1981
51,13
1982
88,58
1983
2.895
92,53
1984
351
113,94
1985
160,47
1986
126,01
1987
102,23
1988
92,77
1989
111,83
1990
90,50
1991
96,39
1992
98,66
1993
105,72
1994
141,95
1995
65
146,52
1996
232,85
1997
64,82
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