FG Münster - Urteil vom 27.03.2007
1 K 3553/06 S
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 14a ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1575

Unternehmereigenschaft; Erteilung einer Steuernummer

FG Münster, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 3553/06 S

DRsp Nr. 2007/15023

Unternehmereigenschaft; Erteilung einer Steuernummer

Im Rechtsverkehr muss es ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die §§ 14, § 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörde quasi im Wege einer Art. Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 14a ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O. angemeldet. Er wohnt in O. bei Verwandten. Dort teilte er sich ein Zimmer mit einem weiteren Verwandten. Seine Familie wohnt in Polen. An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Klägers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Er ist verheiratet und hat ein Kind.