FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2002
14 K 621/97
Normen:
AO § 41 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 136
EFG 2002, 1594

Unternehmereigenschaft; Strohmannverhältnis; Treuhandvertrag; Scheingeschäft - Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis und Unternehmereigenschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 14 K 621/97

DRsp Nr. 2002/18169

Unternehmereigenschaft; Strohmannverhältnis; Treuhandvertrag; Scheingeschäft - Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis und Unternehmereigenschaft

1. Das Vorliegen und die Gewichtung der den Unternehmerbegriff bestimmenden Merkmale ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen. Es kommt weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen gesetzten Rechtsschein an. 2. Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebes ist. 3. Die im Namen oder durch den Strohmann abgeschlossenen Geschäfte stellen zivilrechtlich in der Regel keine Scheingeschäfte im Sinne des § 41 AO dar. Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich dem hinter dem Strohmann stehenden Unternehmer zuzurechnen. 4. Die von dem im Außenverhältnis gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft setzt keinen ausdrücklich abgeschlossenen Treuhandvertrag voraus; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung.

Normenkette:

AO § 41 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: