FG Hamburg - Urteil vom 10.07.2002
V 326/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1537

Unternehmerinitiative: Vermietung von Ferienwohnungen

FG Hamburg, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen V 326/97

DRsp Nr. 2002/18058

Unternehmerinitiative: Vermietung von Ferienwohnungen

1. Auch ein Einzelunternehmer muss Unternehmerinitiative ausüben können, um gewerbliche Einkünfte zu erzielen. 2. Zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und Vermietungseinkünften bei der Vermietung von einzelnen Ferienwohnungen mit Einschaltung eines Feriendienstes.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Versagung von Sonderabschreibungen nach dem Gesetz zur Förderung des Zonenrandgebietes vom 05.08.1971 (BGBl. I 1237 - ZRFG) für zwei Eigentumswohnungen in einer in A, X-Straße / Y-Weg, belegenen, 1989 errichteten Appartementhaus-Anlage. Diese umfasst 60 Wohneinheiten, verteilt auf drei Häuser. Etwa 80% der Appartements werden als Ferienwohnungen unter dem Namen "S" touristisch vermietet.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 05.03.1994 - vermittelt durch die Zeugin C... (C) - jeweils zu gleichen ideellen Anteilen die Eigentumswohnung Nr. 1 zum Kaufpreis von 200.000 DM zuzüglich 30.000 DM MWSt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.11.1994 erwarb der Kläger zu alleinigem Eigentum die Eigentumswohnung Nr. 2 im selben Objekt für 170.000 DM.