Die Klägerin ließ auf ihrem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2.970 Kilowattstunden (kWp) und produziert durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr.
Die Klägerin behandelte die Stromeinspeisung als unternehmerische Tätigkeit. Sie machte die Vorsteuern aus der Abschlagsrechnung vom 21. Mai 1997 (35.000 DM zzgl. 15 % USt = 5.250;-- DM) und der Schlussrechnung vom 16. Juni 1997 (9.198,24 DM zzgl. 15 % USt = 1.379,74 DM) in der Umsatzsteuererklärung 1997 geltend. Sie erklärte steuerpflichtige Einnahmen aus der Stromeinspeisung in Höhe von 130,05 DM und einen Eigenverbrauch in Höhe von 276,85 DM.
Aus den Gutschriften für die Stromeinspeisungen ergeben sich folgende Zahlen:
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