I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 4144/05, ob der Beklagte berechtigt war, Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1999 der Klägerin zu schätzen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter mit Beschluss vom 01.06.2006 zur Entscheidung übertragen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1999 jeweils vom 29.09.2004 in Höhe von 106,86 DM = 54,64 EUR bzw. 800 DM = 409,03 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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