FG Nürnberg - Urteil vom 10.04.2002
V 227/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unterrichtstätigkeit eines Frisörs nicht notwendig gewerbliche Tätigkeit, sondern Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen V 227/99

DRsp Nr. 2002/12232

Unterrichtstätigkeit eines Frisörs nicht notwendig gewerbliche Tätigkeit, sondern Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

1. Auch der im Auftrag einer Produktfirma erteilte Unterricht eines Frisörs an Berufskollegen kann unterrichtende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, wenn nicht die Produktwerbung des Veranstalters im Vordergrund steht. 2. Die innere Motivation der Kursteilnehmer, in ihrem Geschäft die Umsätze zu steigern, führt nicht zwingend zu einer Beurteilung der Unterrichtstätigkeit als gewerbliche Tätigkeit. 3. Ist eine natürliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus Consulting & Training in den Jahren 1996 und 1997 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren sind.