OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.2007
6 U 100/06
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 1004 ; StBerG § 76 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 8 ; UWG § 8 ; UWG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GRUR 2008, 356
NJW-RR 2008, 1511
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 15/06

Unterrichtung über wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen Buchführungsbüro in Rundschreiben einer Steuerberaterkammer - Unterlassungsanspruch?

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 6 U 100/06

DRsp Nr. 2007/18264

Unterrichtung über wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen "Buchführungsbüro" in Rundschreiben einer Steuerberaterkammer - Unterlassungsanspruch?

1. Einer Steuerberaterkammer obliegt nach § 76 StBerG das Recht und auch die Pflicht, ihre (Zwangs-)Mitglieder über berufsständig relevante Ereignisse zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen über Verletzungen der beruflichen Interessen der Mitglieder, so auch die Information über den Ausgang eines Rechtsstreits, den die Kammer für ihre Mitglieder geführt hat. 2. Eine derartige Unterrichtung per Kammermitteilung hat keinerlei Marktbezug im Sinne des UWG und stellt eine interne Angelegenheit der Berufskammer dar, wobei die Adressaten, also die Steuerberater, nebst ihren Angestellten einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 3. Allein der Umstand, dass das Gesetz (§ 12 Abs. 3 UWG) das Gericht ermächtigt, einer obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen, das Urteil bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, schließt nicht aus, dass eine Veröffentlichung in anderer, dem Gesetz entsprechender Weise (§ 76 StBerG) erfolgen kann. Eine Information der Kammermitglieder in einem Rundschreiben stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.