OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2016
4 B 460/16
Normen:
AO § 284 Abs. 9 Nr. 3 S. 2; GewO § 35 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 228/16

Untersagung des Gewerbes Dachdeckereibetrieb wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerrückständen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 4 B 460/16

DRsp Nr. 2016/15137

Untersagung des Gewerbes "Dachdeckereibetrieb" wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aufgrund von Steuerrückständen

1. Gegen eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass von einem erheblichen Steuerrückstand (fast) ausschließlich Umsatzsteuer und keine anderen Steuerarten betroffen sind. Im Gegenteil spricht für es eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in besonderem Maße, wenn der Betroffene die treuhänderisch für den Staat vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge nicht an diesen abgeführt hat. 2. Gleiches gilt für den Einwand, dass ein Großteil der (Umsatz-)Steuerforderungen im finanzgerichtlichen Klageverfahren streitig sei. Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren. 3. Ist eine Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2016 wird zurückgewiesen.