OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2017
5 Ws 245/16
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; StPO § 2; StPO § 4; StPO § 237;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Qs 24/16

Unterscheidung Verfahrens- und Verschmelzungsverbindung für GebührenanspruchKeine Terminsgebühr ohne Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 5 Ws 245/16

DRsp Nr. 2021/7388

Unterscheidung Verfahrens- und Verschmelzungsverbindung für Gebührenanspruch Keine Terminsgebühr ohne Hauptverhandlung

1. Dem Pflichtverteidiger steht nur dann ein zusätzlicher Gebührenanspruch zu, wenn eine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO und nicht eine bloße Verschmelzungsverbindung erfolgt ist. 2. Bei Eröffnung und Verbindung der Verfahren in einem Beschluss entsteht mangels Hauptverhandlung keine Terminsgebühr.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 u 3 RVG).

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; StPO § 2; StPO § 4; StPO § 237;

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 30. Juni 2015 in dem Verfahren 64 Js 591/15 Anklage zum Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Essen (dortiges Az: 67 Ls 136/15) erhoben. Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen das Hauptverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S in F dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ebenso ist festgehalten worden, dass sich die Beiordnung auf alle verbundenen Verfahren erstreckt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 ist das Verfahren StA Essen (Az bei dem Amtsgericht: ) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem sodann führenden Verfahren verbunden worden. In dem Verfahren hat der Pflichtverteidiger vor der Verbindung keinerlei Tätigkeit entfaltet.