BFH - Beschluss vom 26.09.2011
IX B 107/11
Normen:
AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 30
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7234/08

Unterscheidung zwischen Festsetzung der Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Verjährungsfrist und deren Ermittlung

BFH, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen IX B 107/11

DRsp Nr. 2011/19517

Unterscheidung zwischen Festsetzung der Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Verjährungsfrist und deren Ermittlung

Normenkette:

AO § 181 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor; denn die herausgehobene Rechtsfrage ist --soweit sie sich aus der Beschwerdebegründung erschließen lässt-- nicht klärungsbedürftig. Ihre Lösung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das die Vorinstanz zutreffend angewandt hat.

Nach § 10d Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre enden die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen wurden. Der letztere Veranlagungszeitraum ist der des Verlustentstehungsjahres. Denn nur in diesem Zeitraum können Verluste ausgeglichen werden, im Gegensatz zum Verlustabzug, der als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag den Verlust (negative Einkünfte) in anderen Veranlagungszeiträumen als dem der Verlustentstehung abzieht.