OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2019
14 B 1759/18
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1390/18

Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen mit Privathaushalt und Unternehmern; Rechtmäßige Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu den Gewerbesteuern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 14 B 1759/18

DRsp Nr. 2019/3920

Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen mit Privathaushalt und Unternehmern; Rechtmäßige Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu den Gewerbesteuern

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 134.228,25 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 ist unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. April 2018 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 über Zinsen zu den Gewerbesteuern 2008 und 2010 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat.