BFH - Beschluss vom 29.09.2010
XI B 74/09
Normen:
AO § 163 Abs. 1; AO § 227 Abs. 1; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 378/09

Unterschiedliche Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Rechtsgeschäfts als Grund für den Verzicht auf Aussetzungszinsen

BFH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XI B 74/09

DRsp Nr. 2010/22362

Unterschiedliche Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Rechtsgeschäfts als Grund für den Verzicht auf Aussetzungszinsen

1. NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (Rechtsprechung). 2. NV: Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, mit dem eine höhere Steuer wegen der Versagung eines Vorsteuerabzugs festgesetzt worden ist, führt auch dann zu einem Liquiditätsvorteil, wenn der ausgesetzte Betrag demjenigen entspricht, den der Steuerschuldner als Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1; AO § 227 Abs. 1; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1.