ArbG Stuttgart, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5440/20
Unterschiedliche Betriebsbegriffe nach § 24 KSchG und BetrVGTatsächliche betriebliche Einheit bei Betriebsbegriff nach KSchG nicht erforderlichAusübung der Leitungsmacht aus Ausland bei LuftverkehrsbetriebAnwendbarkeit deutschen Arbeitsrechtes bei Kündigung von Arbeitnehmer eines Luftverkehrsbetriebes bei Leitung aus dem Ausland
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 65/21
DRsp Nr. 2022/9595
Unterschiedliche Betriebsbegriffe nach § 24KSchG und BetrVGTatsächliche betriebliche Einheit bei Betriebsbegriff nach KSchG nicht erforderlichAusübung der Leitungsmacht aus Ausland bei LuftverkehrsbetriebAnwendbarkeit deutschen Arbeitsrechtes bei Kündigung von Arbeitnehmer eines Luftverkehrsbetriebes bei Leitung aus dem Ausland
1. Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2KSchG beruht auf einer gesetzlichen Fiktion und ist vom Betriebsbegriff des BetrVG entkoppelt. Es kommt auf eine tatsächliche betriebliche Einheit in Organisation und Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks nicht an. Diese Fiktion hilft auch über die sonst geforderte Betriebsbelegenheit im Inland hinweg.2. Ein Luftverkehrsbetrieb iSd. § 24 Abs. 2KSchG bedarf daher auch keiner akzessorischen Anbindung an einen im deutschen Inland belegenen Bodenbetrieb. Die Leitungsmacht kann auch vom Ausland ausgeübt werden. In diesem Fall unterfallen aber nur die Mitarbeiter des Luftverkehrsbetriebs dem deutschen Kündigungsschutzrecht, deren Arbeitsverhältnisse auch dem deutschen Recht unterliegen. Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2015 - 26 Sa 1513/14 - Abweichung von LAG Baden-Württemberg 17. September 2021 - 7 Sa 32/21 -
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.05.2021 (22 Ca 5440/20) teilweise abgeändert.
1. 2. II. III. IV.
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